Ratgeber · Pflichten & Recht
Hygieneplan im Kosmetikstudio: Was hineingehört – mit Vorlage
Ein Hygieneplan legt fest, wie ein Studio reinigt, desinfiziert und sterilisiert und wer dafür zuständig ist. Hier lesen Sie, in welchen Bundesländern er Pflicht ist, welche Inhalte Behörden erwarten und wie Gesundheitsämter prüfen. Eine Vorlage zum Herunterladen steht am Ende.
Stand 01.10.2026 · Übersicht mit Quellen, keine Rechtsberatung
Ist ein Hygieneplan im Kosmetikstudio Pflicht?
Das Bundesrecht setzt nur den Rahmen. Nach § 36 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes können Gesundheitsämter Betriebe überwachen, in denen durch Tätigkeiten am Menschen Krankheitserreger über Blut übertragen werden können. Eine Pflicht zum Hygieneplan enthält das Gesetz nur für die Einrichtungen in § 36 Abs. 1, etwa Gemeinschaftseinrichtungen und Unterkünfte; Kosmetikstudios gehören nicht dazu.
Die eigentlichen Pflichten stehen in den Hygieneverordnungen der Länder (Ermächtigung in § 17 Abs. 4 IfSG). 13 Länder haben eine solche Verordnung, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen nicht. Einen Hygieneplan schreiben die Verordnungen in 8 Ländern vor: Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein. In anderen Ländern verlangen Gesundheitsämter ihn in der Praxis trotzdem, etwa in Potsdam, Jena, beim Landesgesundheitsamt Niedersachsen und in Kreisen in Rheinland-Pfalz.
Unabhängig vom Land gilt der Arbeitsschutz: Wer Beschäftigte hat, muss nach § 9 Abs. 1 der Biostoffverordnung mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen einhalten, und die Berufsgenossenschaft BGW nennt als Anforderungen eine Gefährdungsbeurteilung und einen Reinigungs- und Desinfektionsplan, der aushängen soll. Für Studios mit Mitarbeitenden ist ein schriftlicher Hygieneplan deshalb nach unserer Einschätzung in jedem Land der naheliegende Nachweis. Was vor der Eröffnung eines Studios sonst zu klären ist, steht im Beitrag Kosmetikstudio eröffnen.
Welche Regeln gelten in welchem Bundesland?
Die Übersicht beruht auf dem Wortlaut der Landesverordnungen und den Seiten der Behörden, abgerufen am 01.10.2026:
| Land und Verordnung | Hygieneplan | Anzeige des Betriebs | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Baden-WürttembergHygiene-Verordnung 2002 | Pflicht (§ 2 Abs. 6) | nein | erfasst die Kosmetik ohne Einschränkung auf Instrumente |
| BayernHygiene-Verordnung, neu gefasst 2026 | empfohlen | nein | gilt nur für invasive Kosmetik, etwa Microneedling und Dermaplaning |
| BerlinInfektionsverhütungs-Verordnung 2017 | Pflicht (§ 3 Abs. 8) | nein | Desinfektionsmittel nur aus der VAH-Liste |
| Brandenburgkeine Verordnung | von Ämtern verlangt, etwa in Potsdam | ja, § 3 Abs. 2 BbgGDG | Rahmenhygieneplan der Länder als Empfehlung |
| BremenInfektionshygiene-Verordnung 2005 | keine Pflicht | nicht vollständig geprüft | Gesundheitsamt empfiehlt einen Plan und gibt ein Muster |
| HamburgHygiene-Verordnung 2005, geändert 2025 | Pflicht (§ 2 Abs. 5) | nicht vollständig geprüft | gilt, wenn Geräte die Haut verletzen können |
| HessenInfektionshygieneverordnung 2003 | Pflicht (§ 2 Abs. 1) | ja, binnen eines Monats (§ 9 Abs. 2 HGöGD) | Sachkunde Hygiene Pflicht; Verordnung tritt mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft |
| Mecklenburg-VorpommernBlutkontaktinfektionen-Verordnung 2001 | keine Pflicht | nicht vollständig geprüft | Sterilisatoren mindestens halbjährlich prüfen |
| NiedersachsenHygiene-Verordnung 2001 | nicht in der Verordnung; das Landesgesundheitsamt verlangt ihn über die Biostoffverordnung | nein | gilt für Instrumente, die die Haut verletzen können |
| Nordrhein-WestfalenHygiene-Verordnung, Fassung seit 15.05.2024 | Pflicht (§ 2 Abs. 6), jährlich prüfen und erläutern | ja, § 6 Abs. 2 | Dampfsterilisator der Klasse B; Hautschutzplan |
| Rheinland-PfalzHygiene-Verordnung 1988 | nicht in der Verordnung; Kreise verlangen ihn | ja, § 7 Abs. 2 ÖGdG | beruht noch auf dem Bundes-Seuchengesetz |
| SaarlandHygiene-Verordnung 2014 | Pflicht (§ 2 Abs. 2), jährlich prüfen | nein | Belehrung jährlich; Desinfektionsmittel nicht umfüllen |
| SachsenSächsische Hygiene-Verordnung 2004 | Pflicht (§ 3 Abs. 6), jährlich aktualisieren | nur die Inbetriebnahme eines Sterilisators | Sachkunde mit Nachweis; Sterilisationsunterlagen 30 Jahre aufbewahren |
| Sachsen-Anhaltkeine Verordnung | Inhalt nicht vorgeschrieben | nicht gefunden | Rahmenhygieneplan der Länder als Empfehlung |
| Schleswig-HolsteinHygiene-Verordnung 2007 | Pflicht (§ 2 Abs. 6) | nein | Fortbildung in Hygiene |
| Thüringenkeine Verordnung | bei Begehungen geprüft, etwa in Jena | nicht gefunden | Erfurt kontrolliert routinemäßig und kostenfrei |
Mehrere Verordnungen verweisen bei den Bußgeldern noch auf Vorschriften, die es nicht mehr gibt; ob diese Tatbestände anwendbar sind, ist offen. Hessen hat seine Verordnung bis zum 31.12.2026 befristet; ob sie verlängert wird, war am 01.10.2026 nicht verkündet.
Für welche Studios gilt die Hygieneverordnung?
Die Länder ziehen den Kreis unterschiedlich weit:
- Nur invasive Kosmetik: Bayern erfasst Anwendungen, bei denen die Haut gezielt verletzt wird, etwa Microneedling, oberflächliche Microdermabrasion, Dermaplaning und das Ausreinigen mit Nadel oder Lanzette. Dekorative Kosmetik fällt nicht darunter.
- Kosmetik mit verletzenden Instrumenten: Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Sachsen knüpfen an Instrumente an, die die Haut verletzen oder unbeabsichtigt verletzen können; Bremen an Tätigkeiten, die eine Verletzung der Haut bewirken können.
- Kosmetik allgemein: Baden-Württemberg, Berlin und das Saarland nennen die Kosmetik ohne diese Einschränkung. Hessen unterscheidet Tätigkeiten, die eine Hautverletzung vorsehen, und solche, bei denen sie nicht auszuschließen ist.
Nach unserer Einschätzung fallen Studios, die mit Nadel, Lanzette oder Klinge arbeiten, in allen Ländern mit Verordnung darunter. Für Studios, die nur an intakter Haut arbeiten, etwa mit Laser-Haarentfernung oder Aquafacial ohne Ausreinigen, hängt es vom Wortlaut ab: In Baden-Württemberg, Berlin, Hessen und im Saarland spricht er dafür, dass auch sie erfasst sind, in Bayern nicht. Im Zweifel klärt das zuständige Gesundheitsamt die Frage verbindlich.
Was gehört in den Hygieneplan?
Verordnungen, Gesundheitsämter und die Berufsgenossenschaft nennen übereinstimmend diese Bausteine. Nordrhein-Westfalen verlangt einen Plan, der „an die vor Ort gegebenen Anforderungen angepasst“ ist. Eine Vorlage ist deshalb nur der Ausgangspunkt.
| Baustein | Was festgelegt wird |
|---|---|
| Verantwortliche | wer die Maßnahmen durchführt und überwacht |
| Prüfung und Unterweisung | Plan jährlich prüfen; Beschäftigte vor Arbeitsantritt und mindestens jährlich unterweisen, Unterweisung dokumentieren |
| Reinigungs- und Desinfektionsplan | Was, wann, wie, womit (Mittel, Konzentration, Einwirkzeit) und wer; sichtbar aushängen |
| Händehygiene | Händedesinfektion vor und nach jeder Behandlung und nach Blutkontakt, auch nach den Handschuhen; Einreibemethode, 30 Sekunden; kurze, unlackierte Nägel, kein Schmuck |
| Hautschutz | Hautschutzplan für Reinigung, Schutz und Pflege der Hände |
| Hautdesinfektion bei der Kundschaft | vor jeder Tätigkeit mit möglicher Hautverletzung; alkoholisches Mittel mindestens 15 Sekunden feucht halten |
| Flächen | Liegen und Kontaktflächen nach jeder Kundin und jedem Kunden, als Wischdesinfektion statt Sprühen; Blut zuerst mechanisch entfernen |
| Instrumente | Instrumente, die die Haut verletzen sollen: steril, als Einwegprodukt oder validiert sterilisiert; Instrumente, die verletzen können: nach jedem Gebrauch reinigen und desinfizieren |
| Sterilisation | Verfahren, Funktionsprüfung, Kennzeichnung der Charge, Lagerdauer des Sterilguts |
| Einmalmaterial | nur einmal verwenden, nicht aufbereiten; Lagerung und Haltbarkeit beachten |
| Wäsche und Kleidung | Handtücher und Auflagen nach jeder Kundin und jedem Kunden wechseln, bei mindestens 60 °C waschen |
| Abfall | Spitzes und Scharfes in stich- und bruchfeste, verschließbare Behälter; übriger Abfall in reißfesten Säcken |
| Verletzungen | Wundversorgung und Verhalten bei Stich- und Schnittverletzungen; Antiseptikum bereithalten |
| Arbeitsschutz | Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung; Hepatitis-B-Impfung anbieten |
| Räume | Handwaschplatz mit Flüssigseife, Desinfektionsmittel und Einmalhandtüchern; glatte, leicht zu reinigende Flächen |
Der Reinigungs- und Desinfektionsplan ist das Kernstück. Das Gesundheitsamt Bremen empfiehlt dafür eine Tabelle mit den Spalten „Was? Wann? Wie? Womit? Wer?“; unsere Vorlage folgt diesem Aufbau.
Wie werden Applikatoren, Aufsätze und Laserschutzbrillen aufbereitet?
Für Produkte, die nur mit intakter Haut in Berührung kommen, unterscheidet die Empfehlung von KRINKO und BfArM eine eigene Gruppe: unkritische Medizinprodukte. Sie brauchen nach dem Robert Koch-Institut keine Validierung nach § 8 Abs. 1 MPBetreibV, Wischverfahren sind grundsätzlich möglich. Validierte Verfahren nach den Angaben des Herstellers verlangt § 8 für Produkte, die keimarm oder steril zur Benutzung kommen, etwa Instrumente, die die Haut verletzen. Bayern wendet die Empfehlung ausdrücklich auch auf Geräte an, die keine Medizinprodukte sind. Mehr zu den Pflichten für Geräte steht unter Betreiberpflichten.
- Applikatoren und Aufsätze: Eine amtliche Aussage speziell zu Applikatoren von Laser, IPL, Radiofrequenz oder Aquafacial gibt es nicht. Nach unserer Einschätzung gilt für Teile mit Kontakt zur intakten Haut: nach jeder Kundin und jedem Kunden reinigen und wischdesinfizieren, wie es die Gebrauchsanweisung vorgibt; Einwegaufsätze werden entsorgt. Wie eine Aquafacial-Behandlung abläuft, steht im Beitrag Was ist Aquafacial?
- Laserschutzbrillen: Tragen wechselnde Personen dieselbe Brille, wird sie nach der DGUV Information 203-042 vor jedem Gebrauch mit einem neutralen Reinigungsmittel gereinigt. Sie darf nicht in Lösungen eingelegt werden, die der Hersteller nicht vorsieht, und nicht ins Ultraschallbad. Welche Brille ein Laser braucht, erklärt der Beitrag Laserschutz im Studio.
Was gilt für Desinfektionsmittel und Sterilisation?
Bei den Desinfektionsmitteln gehen die Länder auseinander. Berlin lässt nur Mittel aus der Liste des Verbunds für Angewandte Hygiene (VAH) zu, Hessen, das Saarland und Schleswig-Holstein nennen die VAH- oder die RKI-Liste. Nordrhein-Westfalen verlangt Wirksamkeitsnachweise durch 2 unabhängige Gutachten akkreditierter Prüfinstitute, Bayern wirksamkeitsgeprüfte, mindestens begrenzt viruzide Mittel. Die VAH-Liste ist nur dort verbindlich, wo eine Verordnung sie nennt; das Gesundheitsamt München akzeptiert bei Kontrollen nur VAH-gelistete Mittel.
Instrumente, die die Haut verletzen sollen, müssen nach allen 13 Verordnungen steril sein: als Einwegprodukt oder nach jeder Anwendung sterilisiert. Beim Verfahren unterscheiden sich die Länder:
- Nordrhein-Westfalen: nur Dampfsterilisatoren der Klasse B; Heißluftgeräte mussten bis zum 15.05.2025 ersetzt sein. Sterilisationsdatum und Charge werden dokumentiert.
- Bayern und Berlin: bevorzugt Dampf; das bayerische Ministerium rät von Heißluft ab, weil sie sich nicht validieren lässt.
- Andere Länder: Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen lassen nach dem Wortlaut Dampf oder Heißluft zu. Sachsen verlangt, Prüfberichte und Sterilisationsunterlagen 30 Jahre aufzubewahren.
Für Microneedling bedeutet das: Erforderlich sind sterile Nadelmodule oder Einwegprodukte. Das Gesundheitsamt München verlangt dafür industriell sterilisierte Einmalprodukte ohne Aufbereitung.
Wie prüfen Gesundheitsämter, und muss ein Studio angemeldet werden?
Bei einer Kontrolle dürfen die Beauftragten des Gesundheitsamts die Räume zu Betriebszeiten betreten, Unterlagen einsehen und Proben nehmen; der Betrieb muss Auskunft geben (§ 15a IfSG). Wie häufig kontrolliert wird, ist unterschiedlich:
- Köln kontrolliert alle nichtärztlichen Einrichtungen routinemäßig in einem vorgegebenen Zeitraum; die Begehung kostet eine Gebühr.
- München prüft anlassbezogen, vor allem bei Beschwerden, und veröffentlicht seine Prüfcheckliste für die Kosmetik mit 8 Seiten.
- Mecklenburg-Vorpommern empfiehlt für Kosmetikbetriebe stichprobenartige und anlassbezogene Kontrollen, für Tattoo- und Piercingstudios mindestens alle 3 Jahre.
- Erfurt überwacht routinemäßig und kostenfrei, Jena prüft bei Begehungen Hygieneplan und Reinigungs- und Desinfektionsplan.
Studios in Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Hessen und Rheinland-Pfalz müssen ihren Betrieb beim Gesundheitsamt anzeigen; in Sachsen gilt das nur für die Inbetriebnahme eines Sterilisators. Unabhängig davon verlangt die NiSV für Laser, IPL und andere Anlagen eine Anzeige bei der zuständigen Behörde, wie in NiSV kompakt beschrieben.
Vorlage für den Hygieneplan und Muster von Ämtern
Unsere Vorlage enthält alle Bausteine aus dieser Übersicht: Betrieb und Verantwortung, Tätigkeiten im Studio, Unterweisung, einen Reinigungs- und Desinfektionsplan mit vorgefüllten Mindestangaben sowie Sterilisation, Abfall, Erste Hilfe und jährliche Prüfung. Tragen Sie Ihre Mittel, Zuständigkeiten und die Vorgaben Ihres Landes ein. Daneben finden Sie kostenlose Muster von Ämtern und der Berufsgenossenschaft:
Muster von Ämtern und Berufsgenossenschaft, kostenlos
- Hinweise mit Muster-Reinigungsplan · Gesundheitsamt Bremen · Stand 05/2025 PDF
- Prüfcheckliste Kosmetik · Gesundheitsreferat München · Stand 07.02.2024 PDF
- Hautschutz- und Händehygieneplan Kosmetik · BGW · Stand 10/2023 PDF
- Rahmenhygieneplan Kosmetik und Fußpflege · Region Hannover · Stand 09/2008 PDF
- Rahmenhygieneplan Piercing, Tätowierung, Kosmetik, Fußpflege · Länder-Arbeitskreis · Stand 04/2007 PDF
KI-BildHäufige Fragen
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01 Ist ein Hygieneplan im Kosmetikstudio Pflicht?
Ob ein Hygieneplan im Kosmetikstudio Pflicht ist, regeln die Länder. Per Verordnung vorgeschrieben ist er in Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, im Saarland, in Sachsen und Schleswig-Holstein. In anderen Ländern verlangen Gesundheitsämter ihn in der Praxis oft trotzdem; wer Beschäftigte hat, muss nach der Biostoffverordnung ohnehin Hygienemaßnahmen festlegen.
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02 Was muss ein Hygieneplan enthalten?
In einen Hygieneplan gehören Verantwortliche, ein Reinigungs- und Desinfektionsplan mit Mittel, Konzentration, Einwirkzeit, Häufigkeit und zuständiger Person, Händehygiene und Hautschutz, Hautdesinfektion bei der Kundschaft, der Umgang mit Instrumenten, Sterilisation und Einmalmaterial, Wäsche, Abfall, das Verhalten bei Verletzungen sowie jährliche Prüfung und Unterweisung.
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03 Gibt es eine Vorlage für den Hygieneplan im Kosmetikstudio?
Ja, auf dieser Seite steht eine Vorlage für den Hygieneplan im Kosmetikstudio als PDF mit allen Bausteinen, die Verordnungen und Gesundheitsämter übereinstimmend nennen. Daneben verlinken wir kostenlose Muster, etwa das Muster des Gesundheitsamts Bremen, die Prüfcheckliste des Gesundheitsreferats München und den Hautschutz- und Händehygieneplan der BGW.
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04 Wie oft muss der Hygieneplan aktualisiert werden?
Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Sachsen verlangen eine jährliche Prüfung oder Aktualisierung; dazu kommt eine Unterweisung der Beschäftigten vor Arbeitsantritt und mindestens einmal im Jahr. Ändern sich Behandlungen, Geräte oder Mittel, wird der Plan sofort angepasst.
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05 Kontrolliert das Gesundheitsamt Kosmetikstudios?
Ja, dazu ist es befugt: Nach § 36 Abs. 2 IfSG können Gesundheitsämter Betriebe überwachen, in denen Krankheitserreger durch Blut übertragen werden können. Wie häufig sie prüfen, ist unterschiedlich. Köln kontrolliert routinemäßig und gegen Gebühr, München vor allem bei Beschwerden.
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06 Muss ein Kosmetikstudio beim Gesundheitsamt angemeldet werden?
Ob ein Kosmetikstudio beim Gesundheitsamt angemeldet werden muss, hängt vom Bundesland ab. In Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Hessen und Rheinland-Pfalz ist der Betrieb beim Gesundheitsamt anzuzeigen; in Sachsen nur die Inbetriebnahme eines Sterilisators. Für Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern haben wir die Frage nicht vollständig geprüft.
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07 Welche Desinfektionsmittel sind im Kosmetikstudio vorgeschrieben?
Welche Desinfektionsmittel vorgeschrieben sind, regeln die Länder. Berlin verlangt Mittel aus der VAH-Liste, Hessen, das Saarland und Schleswig-Holstein nennen die VAH- oder die RKI-Liste, Bayern verlangt wirksamkeitsgeprüfte, mindestens begrenzt viruzide Mittel. Hände- und Hautdesinfektionsmittel dürfen nicht aus Großgebinden umgefüllt werden.
Quellen
- Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 36 – Abs. 1 und 2; dazu § 15a und § 17 Abs. 4
- Biostoffverordnung (BioStoffV), § 9
- Hygiene-Verordnung Nordrhein-Westfalen, Fassung ab 15.05.2024 – §§ 1 bis 6
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention: Für Gewerbetreibende, FAQ zur Hygiene-Verordnung – Stand 04/2026
- Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW: Hygiene-Verordnung – Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten – Broschüre, August 2024
- Gesundheitsamt Bremen: Hinweise zur Hygiene in Kosmetik- und Nagelstudios – Mai 2025
- Gesundheitsreferat München: Checkliste Kosmetik – Version 7, 07.02.2024
- BGW: Sichere Seiten – Infektionsschutz in Beauty- und Wellnessbetrieben – Stand 01/2025
- BGW: Hautschutz- und Händehygieneplan Kosmetik (BGW 06-13-081) – Stand 10/2023
- Robert Koch-Institut: Aufbereitung von Medizinprodukten – Stand 13.08.2026
- KRINKO und BfArM: Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten – Bundesgesundheitsblatt 2012
- DGUV Information 203-042: Auswahl und Benutzung von Laser-Schutzbrillen – Mai 2018
- Stadt Köln: Hygieneüberwachung der nichtärztlichen Einrichtungen
- Landeshauptstadt München: Hygiene-Überwachung Gesundheits- und Körperpflege
Stand 01.10.2026. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext.








