NiSV & MDR · Leitfaden

Laser­schutz­beauftragter: Pflicht, Aufgaben, Kurs

Wer als Arbeitgeber Laser der Klassen 3R, 3B oder 4 betreibt, braucht in der Regel einen Laserschutzbeauftragten. Hier lesen Sie, wann die Pflicht gilt, welche Aufgaben er hat, wie Kurs und Fortbildung ablaufen und was ihn von der NiSV-Fachkunde unterscheidet.

Stand 30.09.2026 · Übersicht mit Quellen, keine Rechtsberatung

Symbolbild, mit KI erstellt

Was ist ein Laserschutzbeauftragter?

Der Laserschutzbeauftragte (LSB) ist eine Person mit Fachkenntnissen im Laserschutz, die der Arbeitgeber schriftlich bestellt. Er unterstützt den Arbeitgeber bei der Gefährdungs­beurteilung, bei den Schutzmaßnahmen und bei der Überwachung des sicheren Betriebs der Laser (§ 5 Abs. 2 OStrV). Die Verantwortung für Gefährdungs­beurteilung und Schutzmaßnahmen bleibt beim Arbeitgeber.

Rechtsgrundlage ist die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV). Sie schützt Beschäftigte bei der Arbeit vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung, vor allem der Augen und der Haut (§ 1). Konkretisiert wird sie durch die Technischen Regeln TROS Laserstrahlung des Ausschusses für Betriebssicherheit: Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.

Wann ist ein Laserschutzbeauftragter Pflicht?

Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 muss der Arbeitgeber einen Laserschutzbeauftragten schriftlich bestellen, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt (§ 5 Abs. 2 OStrV). Maßgeblich sind also 3 Voraussetzungen:

  • Ein Laser: Die Pflicht gilt für Laser, also für kohärente optische Strahlung (§ 2 Abs. 3). IPL-Geräte senden inkohärentes Licht aus und fallen nicht darunter; für sie verlangt die OStrV bei Beschäftigten eine Gefährdungs­beurteilung durch eine fachkundige Person (§ 5 Abs. 1).
  • Die Klasse 3R, 3B oder 4: Die Klasse legt der Hersteller fest; sie ist am Gerät gekennzeichnet. Laser zur Haarentfernung reichen bis zur Klasse 4, Geräte mit Kontaktschutz können als Klasse 1C eingestuft sein.
  • Beschäftigte: Die OStrV schützt Beschäftigte. Wer allein arbeitet und niemanden beschäftigt, muss nach unserer Einschätzung keinen Laserschutzbeauftragten bestellen. Die NiSV verlangt aber auch dann, die behandelte Person und Dritte zu schützen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 und 8 NiSV).

Für die Klasse 1C, die es für Laser mit direktem Hautkontakt gibt, ist kein Laserschutzbeauftragter vorgeschrieben. Weil die Expositionsgrenzwerte bei dieser Klasse vor allem bei gepulster Strahlung deutlich überschritten werden können, verlangt die TROS aber Schutzmaßnahmen wie bei den Klassen 3R und 3B, erforderlichenfalls wie bei Klasse 4.

Hat der Arbeitgeber die Fachkenntnisse selbst, übernimmt er die Aufgaben ohne weitere Bestellung. Bei Schichtbetrieb, Vertretungen oder mehreren Standorten können mehrere Laserschutzbeauftragte nötig sein; ihre Zuständigkeiten grenzt der Arbeitgeber dann klar ab (TROS, Abschnitte 5.1 und 5.3).

Wer keinen Laserschutzbeauftragten schriftlich bestellt oder jemanden ohne die nötigen Fachkenntnisse bestellt, handelt ordnungswidrig. Das Bußgeld beträgt bis zu 5.000 € (§ 11 OStrV in Verbindung mit § 25 ArbSchG); gefährdet eine vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit von Beschäftigten, ist sie strafbar.

Welche Aufgaben hat der Laserschutzbeauftragte?

Mit der Bestellung überträgt der Arbeitgeber dem Laserschutzbeauftragten konkrete Aufgaben, Befugnisse und Pflichten, zum Beispiel das Recht, einen Laser bei Mängeln abzuschalten. Nach der OStrV und der TROS gehören dazu:

  • Gefährdungs­beurteilung: mit dem Arbeitgeber beurteilen, welche Gefährdungen am Laserarbeitsplatz auftreten, auch indirekte wie Blendung, Brand- und Explosionsgefahr (§ 3 OStrV).
  • Schutzmaßnahmen: festlegen und umsetzen helfen, etwa den Laserbereich kennzeichnen und abgrenzen und geeignete Schutzbrillen auswählen (§ 7).
  • Überwachung: die Schutzmaßnahmen regelmäßig kontrollieren; Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen legt der Arbeitgeber mit ihm fest.
  • Mängel melden: Abweichungen vom sicheren Betrieb an den Arbeitgeber melden und auf Abhilfe hinwirken, bei unmittelbarer Gefahr sofort handeln.
  • Unterweisung: den Arbeitgeber bei der Unterweisung der Beschäftigten unterstützen, die vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich stattfindet (§ 8).
  • Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt.

Vorlagen für Gefährdungs­beurteilung und Betriebsanweisung stehen im Ratgeber Laserschutz im Studio.

Wie wird man Laserschutzbeauftragter?

Die Qualifikation weisen Sie durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach (§ 5 Abs. 2 OStrV). Voraussetzung ist nach der TROS eine abgeschlossene technische, naturwissenschaftliche, medizinische oder kosmetische Berufsausbildung oder eine vergleichbare, mindestens 2-jährige Berufserfahrung. Eine kosmetische Ausbildung genügt also als Grundlage.

Die TROS sieht 2 Kursarten vor. Inhalte und Prüfung legt der Lehrgangsträger fest; den Umfang nennt die TROS als Beispiel:

Kursarten für Laserschutzbeauftragte nach der TROS Laserstrahlung
KursFür wenUmfang (Beispiel)
Allgemeiner Kursumfassend und anwendungsübergreifend, gedacht für größere Betriebe und Einrichtungen mit verschiedenen Lasern14 LE10,5 Stunden
Anwendungsbezogener Kursfür bestimmte Anwendungen, nach der TROS etwa Kosmetik, Vermessung und Showlaser8,5 LE6,5 Stunden

Wie läuft die Prüfung ab?

Am Ende steht ein Multiple-Choice-Test mit mindestens 15 Fragen. Bestanden ist er in der Regel ab 70 % richtiger Antworten; wer mindestens 50 % erreicht, kann über eine mündliche Prüfung noch bestehen. Wurde ein gerätespezifischer Kurs besucht, vermerkt die Urkunde, für welche Anwendungen oder Geräte die Kenntnisse gelten (TROS, Abschnitt 5.2.3).

Wie oft muss sich der Laserschutzbeauftragte fortbilden?

Die OStrV verlangt, die Fachkenntnisse durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten (§ 5 Abs. 2); eine feste Frist nennt sie nicht. Die TROS hält grundsätzlich eine eintägige Fortbildung in einem Zeitraum von 5 Jahren für angemessen. Kürzere Abstände können nötig sein, wenn sich die eingesetzten Laser oder die Vorschriften stärker weiterentwickeln.

Welche Laserklassen gibt es?

Laser werden nach der Norm DIN EN 60825-1 in Klassen eingeteilt; je höher die Klasse, desto größer die mögliche Gefährdung. Die Einordnung übernimmt der Hersteller (TROS, Anhang 4).

Laserklassen nach DIN EN 60825-1 und Pflicht zum Laserschutzbeauftragten
KlasseBedeutungLaserschutzbeauftragter
1unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen ungefährlich; auch voll gekapselte Hochleistungslasernein
1Mfür das bloße Auge ungefährlich, solange keine optischen Instrumente den Strahl bündelnnein
1Cnur für die Anwendung mit direktem Hautkontakt, etwa Haarentfernungslaser; beim Abheben stoppt die Strahlung. Verbaut sind in der Regel Laser der Klassen 3B und 4nicht vorgeschriebenaber Schutzmaßnahmen wie bei 3R und 3B
2sichtbares Licht, bei kurzzeitiger Einwirkung bis 0,25 Sekunden für das Auge ungefährlichnein
2Mwie Klasse 2, solange keine optischen Instrumente den Strahl bündelnnein
3Rgefährlich für das AugePflicht
3Bgefährlich für das Auge, häufig auch für die HautPflicht
4sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut, auch durch gestreute Strahlung; Brand- und ExplosionsgefahrPflicht

Die frühere Klasse 3A findet für Laser, die seit 2004 neu auf den Markt kommen, keine Anwendung mehr. Unter die NiSV fallen Lasereinrichtungen, die einen Laser der Klassen 1C, 2M, 3R, 3B oder 4 enthalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 NiSV).

In welchem Verhältnis stehen Laserschutzbeauftragter und NiSV?

Beide Regeln gelten nebeneinander, betreffen aber unterschiedliche Bereiche: Der Laserschutzbeauftragte gehört zum Arbeitsschutz, die NiSV regelt die Anwendung am Menschen. Ein Laserschutzkurs ist deshalb kein Nachweis der NiSV-Fachkunde, wie das Bundesumweltministerium und das Bundesamt für Strahlenschutz klarstellen.

Laserschutzbeauftragter und NiSV-Fachkunde im Vergleich
FrageLaserschutzbeauftragterNiSV-Fachkunde
Worum geht es?Arbeitsschutz: Beschäftigte vor Laserstrahlung schützenAnwendung am Menschen: sicher behandeln, behandelte Person und Dritte schützen
GrundlageOStrV, § 5 Abs. 2, konkretisiert durch die TROS LaserstrahlungNiSV, §§ 4 bis 5 und Anlage 3
Wer?eine vom Arbeitgeber schriftlich bestellte Person, sofern er nicht selbst fachkundig istjede Person, die das Gerät anwendet
UmfangLehrgang, als Beispiel 8,5 LE für die Kosmetikfür Laser und IPL mindestens 195 LE
NachweisNachweis über Lehrgang und bestandene PrüfungZertifikat einer akkreditierten Stelle
Auffrischen1 Tag in 5 Jahren gilt als angemessenmindestens alle 5 Jahre, 8 LE mit erneuter Prüfung

Wer im Studio mit einem Laser der Klasse 4 behandelt und Mitarbeitende beschäftigt, braucht deshalb in der Regel beides: die NiSV-Fachkunde für jede anwendende Person und einen Laserschutzbeauftragten, sofern der Arbeitgeber die Aufgabe nicht selbst übernimmt. Mehr zur Fachkunde steht in unserem Leitfaden NiSV kompakt; für den Laser selbst gelten außerdem die MDR und die Betreiberpflichten der MPBetreibV.

KI-Bild

Häufige Fragen

  1. 01 Wann braucht man einen Laserschutzbeauftragten?

    Ein Laserschutzbeauftragter ist nötig, wenn ein Arbeitgeber Laser der Klassen 3R, 3B oder 4 betreibt und nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Dann muss er vor der Aufnahme des Betriebs einen Laserschutzbeauftragten schriftlich bestellen (§ 5 Abs. 2 OStrV).

  2. 02 Braucht man für einen Laser der Klasse 4 einen Laserschutzbeauftragten?

    Ja, als Arbeitgeber brauchen Sie für einen Laser der Klasse 4 einen Laserschutzbeauftragten, sofern Sie die Fachkenntnisse nicht selbst haben. Laser der Klasse 4 sind laut TROS sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut; auch gestreute Strahlung kann gefährlich sein.

  3. 03 Braucht man für IPL einen Laserschutzbeauftragten?

    Nein, für IPL-Geräte ist kein Laserschutzbeauftragter vorgeschrieben. Die Bestellpflicht gilt für Laser; IPL-Geräte senden inkohärentes Licht aus. Beschäftigen Sie Mitarbeitende, verlangt die OStrV aber auch für IPL eine Gefährdungs­beurteilung durch eine fachkundige Person (§ 5 Abs. 1).

  4. 04 Was gilt für Haarentfernungslaser der Klasse 1C?

    Für Haarentfernungslaser der Klasse 1C ist kein Laserschutzbeauftragter vorgeschrieben: Die Bestellpflicht nennt nur die Klassen 3R, 3B und 4. Laser der Klasse 1C verhindern die Augengefährdung durch Kontaktschutz, enthalten nach Angaben des Bundesamts für Strahlenschutz aber in der Regel Laser der Klassen 3B oder 4. Die TROS verlangt für sie Schutzmaßnahmen wie bei den Klassen 3R und 3B, erforderlichenfalls wie bei Klasse 4.

  5. 05 Was sind die Aufgaben eines Laserschutzbeauftragten?

    Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber bei der Gefährdungs­beurteilung, bei den Schutzmaßnahmen und bei der Überwachung des sicheren Betriebs, kontrolliert die Schutzmaßnahmen regelmäßig, meldet Mängel und hilft bei der Unterweisung der Beschäftigten. Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.

  6. 06 Wie lange dauert der Kurs zum Laserschutzbeauftragten?

    Die TROS nennt als Beispiel 14 Lerneinheiten zu je 45 Minuten für den allgemeinen Kurs und 8,5 Lerneinheiten, also 6,5 Stunden, für anwendungsbezogene Kurse, etwa für die Kosmetik. Am Ende steht eine Prüfung mit mindestens 15 Fragen.

  7. 07 Welche Voraussetzungen muss ein Laserschutzbeauftragter erfüllen?

    Ein Laserschutzbeauftragter benötigt nach der TROS eine abgeschlossene technische, naturwissenschaftliche, medizinische oder kosmetische Berufsausbildung oder eine vergleichbare, mindestens 2-jährige Berufserfahrung, dazu praktische berufliche Tätigkeit und den Lehrgang mit bestandener Prüfung.

  8. 08 Wie oft muss sich ein Laserschutzbeauftragter fortbilden?

    Die OStrV verlangt, die Kenntnisse durch Fortbildungen aktuell zu halten, nennt aber keine Frist. Die TROS hält grundsätzlich eine eintägige Fortbildung in 5 Jahren für angemessen; ändern sich Technik oder Vorschriften stärker, können kürzere Abstände nötig sein.

  9. 09 Kann der Laserschutzkurs online absolviert werden?

    Die OStrV verlangt die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang, schreibt aber keine Form vor. Inhalte und Prüfung legt der Lehrgangsträger fest; die TROS gibt dafür Beispiele und sieht eine Prüfung mit mindestens 15 Fragen vor.

  10. 10 Was kostet ein Laserschutzbeauftragter?

    Feste Preise gibt es nicht; die Kosten für Kurs und Prüfung legt der jeweilige Anbieter fest. Als Anhaltspunkt für den Aufwand nennt die TROS für einen anwendungsbezogenen Kurs 8,5 Lerneinheiten, also etwa einen Arbeitstag, und für die Fortbildung 1 Tag in 5 Jahren.

  11. 11 Ersetzt der Laserschutzkurs die NiSV-Fachkunde?

    Nein, der Laserschutzkurs ersetzt die NiSV-Fachkunde nicht. Er behandelt den Arbeitsschutz nach der OStrV; für die Behandlung am Menschen verlangt die NiSV eine eigene Fachkunde, für Laser und IPL mindestens 195 Lerneinheiten. Das stellen das Bundesumweltministerium und das Bundesamt für Strahlenschutz klar.

    NiSV-Fachkunde
  12. 12 Welche Folgen hat ein fehlender Laserschutzbeauftragter?

    Wer als Arbeitgeber keinen Laserschutzbeauftragten schriftlich bestellt, handelt ordnungswidrig; das Bußgeld beträgt bis zu 5.000 € (§ 11 OStrV in Verbindung mit § 25 ArbSchG). Gefährdet eine vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit von Beschäftigten, ist sie strafbar.

  13. 13 Wie viele Laserklassen gibt es?

    Nach DIN EN 60825-1 gibt es 8 Klassen: 1, 1M, 1C, 2, 2M, 3R, 3B und 4. Die frühere Klasse 3A findet für Laser, die seit 2004 neu auf den Markt kommen, keine Anwendung mehr.

Quellen

  1. Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) – §§ 1 bis 8 und 11; zuletzt geändert am 18.10.2017
  2. Technische Regeln zur OStrV: TROS Laserstrahlung, Teil Allgemeines – Ausgabe Juli 2018, GMBl 2018 S. 962, geändert GMBl 2021 S. 1002; Abschnitt 5 und Anhang 4
  3. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 25 – Bußgeld
  4. Bundesamt für Strahlenschutz: Schutzmaßnahmen bei Laseranwendungen – Laserklassen, Stand 03.12.2024
  5. Bundesamt für Strahlenschutz: Epilation – Professionelle Anwendung und Heimanwendung
  6. Bundesumweltministerium: FAQ Strahlenschutz bei kosmetischen und nichtmedizinischen Anwendungen – Frage B.09
  7. Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) – § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3

Stand 30.09.2026. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext.

Ihr Ergebnis

Sie brauchen einen Laserschutzbeauftragten.

Laserschutz­beauftragter
Pflicht
Was zu tun ist
Bestellen Sie vor der Inbetriebnahme schriftlich eine Person mit Lehrgang und bestandener Prüfung, zum Beispiel aus Ihrem Team, und übertragen Sie ihr Aufgaben und Befugnisse.
Fortbildung
laut TROS grundsätzlich 1 Tag in 5 Jahren
Für die Behandlung
NiSV-Fachkunde für jede Person, die ein Gerät nach der NiSV anwendet

Beleg: § 5 Abs. 2 und § 11 OStrV; TROS Laserstrahlung, Abschnitt 5

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