Ratgeber · Pflichten & Recht

Wer darf was? Arztvorbehalt und Heilkunde im Kosmetikstudio

Ob eine Behandlung ins Kosmetikstudio, in die Heilpraktikerpraxis oder in die Arztpraxis gehört, regeln vor allem 2 Vorschriften: die NiSV und das Heilpraktikergesetz. Diese Übersicht zeigt, wo die Grenzen verlaufen und wo sie noch offen sind.

Stand 01.10.2026 · Übersicht mit Quellen, keine Rechtsberatung

Symbolbild, mit KI erstellt

Wer darf welche Behandlung durchführen?

Die Tabelle fasst die Rechtslage für häufig angefragte Behandlungen zusammen; die Abschnitte darunter nennen die Grundlagen und die offenen Fragen.

Wer darf was?
BehandlungKosmetikstudioHeilpraktikerÄrztin, Arzt
Haarentfernung mit Laser oder IPLja, mit NiSV-Fachkundeja, mit NiSV-Fachkundeja
Hochfrequenz oder Ultraschall ohne Verletzung der Oberhaut, etwa zur Hautstraffungja, mit NiSV-Fachkundeja, mit NiSV-Fachkundeja
Tattoo- und Permanent-Make-up-Entfernung mit Laserneinneinja, mit Weiter- oder Fortbildung
Gefäß- und Pigment­veränderungen mit Laser, IPL oder Hochfrequenzneinneinja, mit Weiter- oder Fortbildung
Fettreduktion mit Licht, Hochfrequenz oder Ultraschallneinneinja, bei Licht und Hochfrequenz mit Weiter- oder Fortbildung
HIFU zur gezielten thermischen Koagulationneinneinja
RF-Microneedlingnicht ausdrücklich geregeltnicht ausdrücklich geregeltja, mit Weiter- oder Fortbildung
Microneedling ohne EnergieGrenze offen, Gesundheitsämter nennen 0,25 oder 0,5 mmjaja
Falten mit Hyaluron unterspritzenneinja; ob die Filler-Kennzeichnung sie erfasst, ist offenja
Botulinumtoxinneinkeine eigene Verschreibung möglichja

„Mit Weiter- oder Fortbildung“ heißt: Für die vorbehaltenen Anwendungen mit Laser, IPL und Hochfrequenz verlangt die NiSV neben der Approbation eine entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung, für Ultraschall nur die Approbation. Für alle anderen Anwendungen nach der NiSV braucht jede anwendende Person die Fachkunde der jeweiligen Technik; was sie umfasst, steht in NiSV kompakt.

Wann ist eine kosmetische Behandlung Heilkunde?

Heilkunde ist nach § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes „jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen“. Ausüben dürfen sie nur Ärztinnen und Ärzte und Personen mit Heilpraktikererlaubnis; allen anderen ist sie verboten.

Auch rein kosmetische Eingriffe können darunter fallen. Nach dem Bundesverwaltungsgericht schließt die kosmetische Zielsetzung eines Eingriffs in den Körper nicht aus, ihn der Heilkunde gleichzustellen. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung, ob die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und gesundheitliche Schäden verursachen kann; ein nur geringfügiges Gefahrenmoment genügt nicht (VG Düsseldorf, 2025).

Welche Anwendungen sind nach der NiSV Ärzten vorbehalten?

Seit dem 31.12.2020 dürfen bestimmte Anwendungen nur approbierte Ärztinnen und Ärzte durchführen, bei Laser, IPL und Hochfrequenz mit entsprechender Weiter- oder Fortbildung:

  • Laser und IPL (§ 5 Abs. 2): ablative Anwendungen und solche, die die Oberhaut als Schutzbarriere verletzen, die Behandlung von Gefäß- und Pigmentveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Make-up sowie Anwendungen, die über Haut und Haare hinaus wirken, etwa die Fettreduktion.
  • Hochfrequenz (§ 6 Abs. 2): Anwendungen, die die Oberhaut verletzen, die thermische Fettreduktion und die Behandlung von Gefäß- und Pigmentveränderungen.
  • Ultraschall (§ 9 Abs. 2): Anwendungen, die die Oberhaut verletzen, die gezielte thermische Gewebekoagulation und die Fettreduktion.

Der Vorbehalt knüpft nach dem Bundesumweltministerium an die Anwendung an, nicht an das Gerät. Er gilt nur für approbierte Ärztinnen und Ärzte; Heilpraktiker nennt die NiSV nicht. Für die Laser-Entfernung von Tätowierungen haben das VG Düsseldorf und das OVG Nordrhein-Westfalen den Arztvorbehalt bestätigt; mehr dazu steht im Beitrag Tattooentfernung mit Laser. Die vollständige Liste der Anwendungen steht in NiSV kompakt.

Dürfen Ärzte eine vorbehaltene Anwendung delegieren?

Ja, in Grenzen ist das zulässig. Nach dem Bundesumweltministerium schließt der Arztvorbehalt der NiSV die ärztliche Delegation nicht aus. Die Verantwortung bleibt bei der Ärztin oder dem Arzt; sie müssen die Behandlung überwachen und jederzeit sehr zeitnah hinzugezogen werden können, was in der Regel räumliche Nähe voraussetzt. Die Person, auf die delegiert wird, muss für die Aufgabe geeignet sein. Für Einzelfragen sind die Ärztekammern zuständig.

Eine Überweisung ins Studio genügt nicht. Das VG Düsseldorf hat dazu festgehalten: „Die bloße Überweisung von einem Arzt zur Durchführung der Anwendung etwa durch die Antragstellerin und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist damit ausgeschlossen.“ Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung verlangen für delegierte Leistungen in der Arztpraxis, dass sich der Arzt grundsätzlich in Rufweite aufhält. Ob auch die Person, auf die delegiert wird, eine NiSV-Fachkunde braucht, ist nicht ausdrücklich geregelt; § 4 NiSV spricht nach unserer Einschätzung dafür.

Wer darf Hyaluron und Botulinumtoxin spritzen?

Das Unterspritzen von Falten ist Heilkunde. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat im Fall einer Kosmetikerin entschieden: „Die Tätigkeit des Faltenunterspritzens ist Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde dagegen zurückgewiesen. Hyaluron-Filler sind nicht verschreibungspflichtig; nach den Gemeinsamen Spezifikationen zur MDR muss ihre Kennzeichnung aber angeben, dass sie nur von entsprechend ausgebildeten Angehörigen der Gesundheitsberufe verabreicht werden dürfen und nicht bei Personen unter 18 Jahren.

Nadelfreie Hyaluron-Pens sind eine Frage des Einzelfalls. Das VG Düsseldorf hat 2025 im Eilverfahren ein bestimmtes System als rein kosmetisch eingestuft, weil es die oberen Hautschichten nach einem Gutachten nicht verletzt. Das VG Aachen hielt 2020 bei einem anderen Pen ärztliches Fachwissen für wahrscheinlich nötig, um zu entscheiden, ob behandelt werden darf. Das Gesundheitsministerium in Nordrhein-Westfalen ordnet solche Pens laut beiden Gerichten grundsätzlich der Heilkunde zu.

Botulinumtoxin ist verschreibungspflichtig (Anlage 1 der Arzneimittel­verschreibungs­verordnung). Abgegeben werden darf es nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung; Heilpraktiker gehören nicht zu den verschreibenden Personen. Was das für die Behandlung bedeutet und wie sich beide Mittel unterscheiden, steht im Beitrag Botulinumtoxin oder Hyaluron?

Wer darf Microneedling durchführen?

Für Microneedling ohne Energie gibt es weder eine gesetzliche Nadeltiefe noch ein Urteil, das die Grenze zur Heilkunde zieht. Gesundheitsämter äußern sich unterschiedlich: Der Ortenaukreis sieht medizinische Behandlungen ab 0,25 mm Nadellänge, das Gesundheitsamt Berlin-Neukölln hält Microneedling mit Stempel oder Mikronadel bis 0,5 mm im Kosmetikstudio für zulässig. Ob der Arztvorbehalt des § 6 Abs. 2 NiSV greift, wenn das Gerät zusätzlich Radiofrequenz abgibt, ist nicht ausdrücklich geregelt; eine Behördenaussage dazu gibt es nicht. Einzelheiten, auch zur Hygiene, stehen im Beitrag Microneedling im Studio.

Was darf ein Heilpraktiker in der Kosmetik?

Mit der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz dürfen Heilpraktiker Heilkunde ausüben, also etwa Falten unterspritzen. 3 Grenzen bleiben:

  • NiSV: Die Anwendungen unter Arztvorbehalt sind approbierten Ärztinnen und Ärzten vorbehalten; die Heilpraktikererlaubnis genügt nicht. Für die übrigen Anwendungen nach der NiSV brauchen Heilpraktiker wie alle anderen die Fachkunde.
  • Verschreibung: Heilpraktiker dürfen keine Arzneimittel verschreiben und damit nach dem Wortlaut der Arzneimittel­verschreibungs­verordnung keinen eigenen Praxisbedarf an Botulinumtoxin beziehen. Ob sie ein ärztlich verschriebenes Präparat anwenden dürfen, regeln die Vorschriften nicht ausdrücklich.
  • Filler-Kennzeichnung: Ob Heilpraktiker zu den „Angehörigen der Gesundheitsberufe“ zählen, die Filler nach deren Kennzeichnung verabreichen dürfen, ist nicht geklärt.

Was droht bei Verstößen?

Wer ohne Approbation oder Heilpraktikererlaubnis Heilkunde ausübt, wird nach § 5 HeilprG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wer eine vorbehaltene Anwendung nach der NiSV ohne Approbation durchführt, handelt ordnungswidrig (§ 12 Nr. 8 NiSV). Im Fall der Kosmetikerin, die Falten unterspritzte, hat das OVG Nordrhein-Westfalen die Untersagung der Tätigkeit bestätigt. Bei unklaren Fällen wie Microneedling oder Hyaluron-Pens empfehlen wir, die Auffassung des zuständigen Gesundheitsamts vorher schriftlich einzuholen.

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Häufige Fragen

  1. 01 Was darf ein Heilpraktiker?

    Heilpraktiker dürfen Heilkunde ausüben; ohne ärztliche Approbation oder Heilpraktikererlaubnis ist sie verboten (§ 1 HeilprG). Verschreiben dürfen sie nicht, und die Anwendungen unter dem Arztvorbehalt der NiSV, etwa die Tattooentfernung mit Laser, sind approbierten Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

  2. 02 Darf ein Heilpraktiker Botulinumtoxin („Botox“) spritzen?

    Selbst beziehen kann ein Heilpraktiker Botulinumtoxin nach dem Wortlaut der Vorschriften nicht; ob er ein ärztlich für die Kundin verschriebenes Präparat anwenden darf, ist nicht ausdrücklich geregelt. Botulinumtoxin ist verschreibungspflichtig und darf nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden (§ 1 AMVV, § 48 AMG); Heilpraktiker gehören nicht zu den verschreibenden Personen.

  3. 03 Darf eine Kosmetikerin Hyaluron spritzen?

    Nein, ohne Approbation oder Heilpraktikererlaubnis darf eine Kosmetikerin kein Hyaluron spritzen. Das Unterspritzen von Falten ist nach dem OVG Nordrhein-Westfalen Heilkunde; das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde dagegen zurückgewiesen. Ohne diese Erlaubnis ist es nach § 5 HeilprG strafbar.

  4. 04 Darf eine Kosmetikerin mit einem Hyaluron-Pen arbeiten?

    Ob eine Kosmetikerin mit einem Hyaluron-Pen arbeiten darf, entscheidet sich im Einzelfall. Das VG Düsseldorf hat 2025 im Eilverfahren ein bestimmtes nadelfreies System als rein kosmetisch eingestuft; das VG Aachen hielt 2020 bei einem anderen Pen ärztliches Fachwissen für die Entscheidung über die Behandlung für wahrscheinlich nötig. Das Gesundheitsministerium in Nordrhein-Westfalen ordnet Hyaluron-Pens laut beiden Gerichten grundsätzlich der Heilkunde zu.

  5. 05 Wer darf Microneedling durchführen?

    Bis zu welcher Nadeltiefe Kosmetikstudios Microneedling durchführen dürfen, legen weder ein Gesetz noch ein Urteil fest. Die Gesundheitsämter im Ortenaukreis und in Berlin Tempelhof-Schöneberg ordnen Nadeln ab 0,25 mm Länge der Heilkunde zu, das Gesundheitsamt Berlin-Neukölln hält Microneedling bis 0,5 mm im Kosmetikstudio für zulässig. Für Geräte, die über die Nadeln Radiofrequenz abgeben, gilt zusätzlich § 6 Abs. 2 NiSV, der Hochfrequenzanwendungen mit Verletzung der Oberhaut approbierten Ärztinnen und Ärzten vorbehält.

  6. 06 Darf eine Kosmetikerin unter ärztlicher Aufsicht Tattoos lasern?

    Der Arztvorbehalt der NiSV schließt die ärztliche Delegation nach dem Bundesumweltministerium nicht aus. Die Verantwortung bleibt aber bei der Ärztin oder dem Arzt, die überwachen und sehr zeitnah erreichbar sein müssen, in der Regel in räumlicher Nähe. Eine bloße Überweisung an ein Studio ist nach dem VG Düsseldorf keine Delegation.

  7. 07 Darf ein Heilpraktiker Tattoos mit dem Laser entfernen?

    Nein, ein Heilpraktiker darf Tattoos nicht mit dem Laser entfernen. § 5 Abs. 2 NiSV erlaubt die Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Make-up mit Laser nur approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender Weiter- oder Fortbildung; die Heilpraktikererlaubnis genügt nicht.

  8. 08 Was droht bei Heilkunde ohne Erlaubnis?

    Nach § 5 HeilprG drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Wer eine Anwendung unter dem Arztvorbehalt der NiSV ohne Approbation durchführt, handelt ordnungswidrig (§ 12 Nr. 8 NiSV). Die Behörden können die Tätigkeit außerdem untersagen, wie im Fall einer Kosmetikerin, die Falten unterspritzte.

Quellen

  1. Heilpraktikergesetz (HeilprG) – §§ 1 und 5
  2. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.06.2007 – 3 B 82.06
  3. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2006 – 13 A 2495/03 – Rn. 19, 40
  4. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2025 – 20 L 1075/25 – Eilverfahren; Rn. 32, 43, 45
  5. VG Aachen, Beschluss vom 26.02.2020 – 5 L 1404/19 – Rn. 19, 24, 72
  6. Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) – §§ 4, 5, 6, 9 und 12
  7. Bundesumweltministerium: FAQ Strahlenschutz bei kosmetischen und nichtmedizinischen Anwendungen – D.01 bis D.05; Antworten Stand 11.03.2024
  8. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2021 – 7 L 2665/20 – Rn. 131
  9. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2022 – 13 B 1465/21 – Arztvorbehalt für die Laser-Entfernung von Tätowierungen
  10. Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung: Persönliche Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen – Stand 29.08.2008, S. 5
  11. Arzneimittel­verschreibungs­verordnung (AMVV) – §§ 1, 2 und Anlage 1
  12. Arzneimittelgesetz (AMG), § 48
  13. Durchführungsverordnung (EU) 2022/2346, konsolidierte Fassung vom 22.06.2023 – Anhang IV Abschnitt 5.1 (Kennzeichnung von Fillern)
  14. Landratsamt Ortenaukreis, Gesundheitsamt: Pressemitteilung vom 20.07.2023
  15. Bezirksamt Neukölln von Berlin, Gesundheitsamt: Kundeninformation Kosmetikstudios

Stand 01.10.2026. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext.

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